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17.02.11 –
Das Baugesetzbuch privilegiert die Landwirtschaft. Das hatte, als es noch um Einzelfälle von Vorhaben ging, seine Berechtigung, ist aber inzwischen überholt. Hinzu kommt, dass die Maßstäbe, welche Geruchsimmissionen zu tolerieren sind und welche Abstände gewahrt werden müssen, in den vergangenen Jahren durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. durch Rechtsprechung, die in Richtlinien eingeflossen sind, enger geworden sind. Insgesamt hat der Bürger den Eindruck, dass die Gesetze den tatsächlichen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Bürger hinterherlaufen.
In einem Antragsverfahren werden das Für und Wider, Risiken und Konsequenzen abgewogen, dazu dient auch insbesondere der Erörterungstermin, in dem Antragsgegner zu Wort kommen. Richtig ist, dass die Frage des Tierschutzes in der jüngsten Zeit höher gewichtet wird als noch in der Vergangenheit. Die Frage des Tierschutzes ist im Genehmigungsverfahren für einen Intensivtierhaltungsstall in Nähermemmingen genauso wie in Schmähingen zu thematisieren. Die Frage, ob die bayerische Bauordnung diesem Sachverhalt hinreichend Rechnung trägt muss im Vorfeld geprüft werden, um dem ungelösten rechtlichen Spannungsbogen einer Klärung zuzuführen.
Ich beziehe mich dabei auf die BayBO Art.12 Brandschutz:
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Dabei hat die niedersächsische Landesregierung - in deren Bauordnung ist derselbe Passus wie eben erwähnt enthalten - die Auffassung des CDU-Landrats des Landkreises Emsland ausdrücklich bestätigt, für die Genehmigung von Intensivtierhaltungsanlagen besondere Brandschutzgutachten zu fordern. Nichtsdestotrotz werden wir das Problem einer Übersteuerung der Gemeinde durch Intensivtierhaltungsanlagen nur durch eine Änderung des Baugesetzbuches Paragrafen 35 lösen können, und dafür ist der Bund zuständig. Das bedeutet, das Privileg muss der originären Landwirtschaft vorbehalten bleiben, aber nicht der Agrarindustrie, industriellen Landwirtschaft oder den Finanzgesellschaften.
Ergebnis:
Vor einer Entscheidung im Bauausschuss bedarf es eines Brandschutzgutachtens.
Unabhängig davon ist für mich grundsätzlich fraglich, ob die Privilegierung im Aussenbereich auch für die industrielle Landwirtschaft - und Mastbetriebe sind meist hier einzuordnen - gilt.
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